1 Regeste: Festlegung des Grenzwerts für die Bejahung des mengenmässig qualifizierten Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auf 12 g reines Methamphetamin (in Anlehnung an die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO).