In diesem Sinne hat der Angeschuldigte durch sein ungewöhnliches und verbotenes Verhalten die Kollision mitverursacht. Es scheint völlig plausibel, wenn der Zeuge E. ausführte, er sei vom Verhalten des Angeschuldigten überrascht worden und habe nicht damit gerechnet (vgl. pag. 59 Z. 27). Genau aus diesem Grund ist das Rechtsüberholen nur in engen Grenzen gestattet. Der Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung ist damit objektiv erfüllt (so auch die a.o. Prokuratorin, schriftlicher Parteivortrag, S. 4 f.; pag. 106 f.). (...) 3