Dies würde im vorliegenden Fall umso mehr gelten, wenn tatsächlich auf der Normalspur – wie der Angeschuldigte geltend macht – Fahrzeuge mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit zirkuliert hätten. Das Verbot des Rechtsüberholens stellt eine objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträcht-