Diesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Daran ändert auch die reduzierte Geschwindigkeit von 11-30 km/h nichts. Wie im zitierten BGE 126 IV 192 war auch hier die reduzierte Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf äussere Umstände (Spurreduktion bei Baustelle) zurückzuführen, die von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderte. Dies würde im vorliegenden Fall umso mehr gelten, wenn tatsächlich auf der Normalspur – wie der Angeschuldigte geltend macht – Fahrzeuge mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit zirkuliert hätten.