der fragliche Lenker auf der Autobahn im Feier- abend- und Kolonnenverkehr mit reduzierter Geschwindigkeit durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge zwei Fahrzeuge rechts überholt hatte. Gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 6B_343/2008 vom 15.07.2008 ist das Rechtsüberholen auch dann als grobe Verkehrsverletzung zu qualifizieren, wenn es mit geringer Differenzgeschwindigkeit geschieht. Da der Angeschuldigte den Lastwagen von E. auf der Autobahn rechts überholt hat, ist der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.