105 IV 135 f. und dazu BGE 106 IV 389, 126 IV 196 f.). „Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird“, „das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrteilnehmer dar“ (BGE 126 IV 197). An dieser grundsätzlichen Feststellung ändert nichts, dass in diesem letztgenannten BGE 126 IV 192 ff. der fragliche Lenker auf der Autobahn im Feier- abend- und Kolonnenverkehr mit reduzierter Geschwindigkeit durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge zwei Fahrzeuge rechts überholt hatte.