Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung dann objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (Urteil 6B_109/2008 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008). Rechtsüberholen stellt regelmässig eine rücksichtslose, verwegene Fahrweise mit hohem Gefährdungspotential dar und ist seit jeher zumindest in der Regel objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (vgl. z.B. BGE 95 IV 91 f.; 105 IV 135 f. und dazu BGE 106 IV 389, 126 IV 196 f.).