Damit hat der Angeschuldigte gegen das Verbot des Rechtüberholens verstossen. Die Straffolge regelt Art. 90 SVG. Dabei unterschieden werden einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzungen. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung dann objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (Urteil 6B_109/2008 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008).