SK-Nr. 2009 348 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Stucki sowie Kammerschreiberin Jungo vom 21. Januar 2010 in der Strafsache gegen A. vertreten durch Fürsprecher X. Angeschuldigter/Appellant wegen SVG-Widerhandlung Regeste: Das Rechtsüberholen ist auch bei reduzierter Geschwindigkeit in der Regel objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren.