{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-348_2010-03-25.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_348_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778319605e75ade5f363fd345d663c8d20fd4147f620360cbf6e601845eccb946775a44066917599c5749203ce5cef88a6a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778319605e75ade5f363fd345d663c8d20fd4147f620360cbf6e601845eccb946775a44066917599c5749203ce5cef88a6a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_348", "Checksum": "89b8e89c8e799a8cb22ff25b5766240b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 348"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 25.03.2010 SK 2009 348"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 25.03.2010 SK 2009 348"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Januar 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen SVG-Widerhandlung\n\nRegeste:\nDas Rechtsüberholen ist auch bei reduzierter Geschwindigkeit in der Regel objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten schuldig der groben Verkehrsregelverletzung,\nbegangen durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, und verurteilte ihn zu einer bedingten\nGeldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 330.00.\nDagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n(...)\n\n2. Einfache oder schwere Verkehrsregelverletzung?\nZum objektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz Folgendes fest (Motiv S. 5 f. = pag. 84\nf.):\n\nDamit hat der Angeschuldigte gegen das Verbot des Rechtüberholens verstossen. Die\nStraffolge regelt Art. 90 SVG. Dabei unterschieden werden einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG)\nund grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzungen. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird\nbestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die\nSicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung dann objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (Urteil\n6B_109/2008 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008). Rechtsüberholen stellt regelmässig eine rücksichtslose, verwegene Fahrweise mit hohem Gefährdungspotential dar und\nist seit jeher zumindest in der Regel objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (vgl.\nz.B. BGE 95 IV 91 f.; 105 IV 135 f. und dazu BGE 106 IV 389, 126 IV 196 f.). „Wer auf\nder Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts\nüberholt wird“, „das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrteilnehmer dar“\n(BGE 126 IV 197). An dieser grundsätzlichen Feststellung ändert nichts, dass in diesem\nletztgenannten BGE 126 IV 192 ff. der fragliche Lenker auf der Autobahn im Feier-\nabend- und Kolonnenverkehr mit reduzierter Geschwindigkeit durch Ausschwenken und\nWiedereinbiegen in einem Zuge zwei Fahrzeuge rechts überholt hatte. Gemäss Urteil\ndes Bundesgerichtes vom 6B_343/2008 vom 15.07.2008 ist das Rechtsüberholen auch\ndann als grobe Verkehrsverletzung zu qualifizieren, wenn es mit geringer Differenzgeschwindigkeit geschieht. Da der Angeschuldigte den Lastwagen von E. auf der Autobahn rechts überholt hat, ist der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.\n\nDiesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Daran ändert\nauch die reduzierte Geschwindigkeit von 11-30 km/h nichts. Wie im zitierten BGE 126 IV\n192 war auch hier die reduzierte Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf äussere Umstände\n(Spurreduktion bei Baustelle) zurückzuführen, die von allen Verkehrsteilnehmern eine\nerhöhte Disziplin, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderte. Dies würde im vorliegenden Fall umso mehr gelten, wenn tatsächlich auf der Normalspur – wie der Angeschuldigte geltend macht – Fahrzeuge mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit\nzirkuliert hätten. Das Verbot des Rechtsüberholens stellt eine objektiv wichtige Vorschrift\ndar, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträcht-\n\n2\nlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008). Wer in dieser Situation wie der Angeschuldigte eine solche fundamentale Vorschrift verletzt, schafft eine Gefahr für die Sicherheit\nanderer. Diese Gefährdung verwirklichte sich denn auch tatsächlich, wenn auch glücklicherweise mit glimpflichen Folgen. In einem anderen Szenario hätte bei der Kollision –\ngerade in den engen Verhältnissen bei der Baustelle – durchaus ein beteiligtes Fahrzeug quergestellt werden können – mit unabsehbaren Folgen für die nachfolgenden\nVerkehrsteilnehmer.\n\nIn diesem Sinne hat der Angeschuldigte durch sein ungewöhnliches und verbotenes\nVerhalten die Kollision mitverursacht. Es scheint völlig plausibel, wenn der Zeuge E.\nausführte, er sei vom Verhalten des Angeschuldigten überrascht worden und habe nicht\ndamit gerechnet (vgl. pag. 59 Z. 27). Genau aus diesem Grund ist das Rechtsüberholen\nnur in engen Grenzen gestattet.\n\nDer Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung ist damit objektiv erfüllt (so auch\ndie a.o. Prokuratorin, schriftlicher Parteivortrag, S. 4 f.; pag. 106 f.).\n\n(...)\n\n3\n"}