SK-Nr. 2009 348 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Stucki sowie Kammerschreiberin Jungo vom 21. Januar 2010 in der Strafsache gegen A. vertreten durch Fürsprecher X. Angeschuldigter/Appellant wegen SVG-Widerhandlung Regeste: Das Rechtsüberholen ist auch bei reduzierter Geschwindigkeit in der Regel objektiv als gro- be Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten schuldig der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 330.00. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte das erstin- stanzliche Urteil. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (...) 2. Einfache oder schwere Verkehrsregelverletzung? Zum objektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz Folgendes fest (Motiv S. 5 f. = pag. 84 f.): Damit hat der Angeschuldigte gegen das Verbot des Rechtüberholens verstossen. Die Straffolge regelt Art. 90 SVG. Dabei unterschieden werden einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzungen. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Recht- sprechung dann objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in ob- jektiver Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (Urteil 6B_109/2008 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008). Rechtsüberholen stellt regelmäs- sig eine rücksichtslose, verwegene Fahrweise mit hohem Gefährdungspotential dar und ist seit jeher zumindest in der Regel objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (vgl. z.B. BGE 95 IV 91 f.; 105 IV 135 f. und dazu BGE 106 IV 389, 126 IV 196 f.). „Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird“, „das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten ge- fahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrteilnehmer dar“ (BGE 126 IV 197). An dieser grundsätzlichen Feststellung ändert nichts, dass in diesem letztgenannten BGE 126 IV 192 ff. der fragliche Lenker auf der Autobahn im Feier- abend- und Kolonnenverkehr mit reduzierter Geschwindigkeit durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge zwei Fahrzeuge rechts überholt hatte. Gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 6B_343/2008 vom 15.07.2008 ist das Rechtsüberholen auch dann als grobe Verkehrsverletzung zu qualifizieren, wenn es mit geringer Differenzge- schwindigkeit geschieht. Da der Angeschuldigte den Lastwagen von E. auf der Auto- bahn rechts überholt hat, ist der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung erfüllt. Diesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Daran ändert auch die reduzierte Geschwindigkeit von 11-30 km/h nichts. Wie im zitierten BGE 126 IV 192 war auch hier die reduzierte Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf äussere Umstände (Spurreduktion bei Baustelle) zurückzuführen, die von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderte. Dies würde im vor- liegenden Fall umso mehr gelten, wenn tatsächlich auf der Normalspur – wie der Ange- schuldigte geltend macht – Fahrzeuge mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit zirkuliert hätten. Das Verbot des Rechtsüberholens stellt eine objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträcht- 2 licher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008). Wer in dieser Situation wie der Angeschuldig- te eine solche fundamentale Vorschrift verletzt, schafft eine Gefahr für die Sicherheit anderer. Diese Gefährdung verwirklichte sich denn auch tatsächlich, wenn auch glückli- cherweise mit glimpflichen Folgen. In einem anderen Szenario hätte bei der Kollision – gerade in den engen Verhältnissen bei der Baustelle – durchaus ein beteiligtes Fahr- zeug quergestellt werden können – mit unabsehbaren Folgen für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. In diesem Sinne hat der Angeschuldigte durch sein ungewöhnliches und verbotenes Verhalten die Kollision mitverursacht. Es scheint völlig plausibel, wenn der Zeuge E. ausführte, er sei vom Verhalten des Angeschuldigten überrascht worden und habe nicht damit gerechnet (vgl. pag. 59 Z. 27). Genau aus diesem Grund ist das Rechtsüberholen nur in engen Grenzen gestattet. Der Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung ist damit objektiv erfüllt (so auch die a.o. Prokuratorin, schriftlicher Parteivortrag, S. 4 f.; pag. 106 f.). (...) 3