Immerhin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Sozialdienst Bern spätestens ab Juli 2002 (pag. 72) bekannt war, dass D. das Wintersemester 2001/2002 in Ägypten absolviert hatte (vgl. erstinstanzliches Motiv S. 15 = pag. 129). Wieso diese Information dem Sozialarbeiter F. nicht bekannt war, muss offen bleiben. Dieses Wissen ist jedoch dem Sozialdienst zuzurechnen. Es hätte daher ab Juli 2002 erwartet werden können, dass der Sozialdienst die nötigen Abklärungen ─ wie beispielsweise seit wann der Stief-