Beim Dokument pag. 7 muss es sich um einen Verschrieb des Sozialdiensts handeln, zumal der Angeschuldigte selber am 16. Februar 2001 die Kinderzahl von vier auf sechs korrigiert hatte. Aber auch die anderen Auffälligkeiten vermochten nach Ansicht der Kammer keine massgeblichen Zweifel am Aufenthalt der Kinder zu begründen, denn es lagen genügend konkrete Hinweise für einen Aufenthalt der Kinder vor. Die Ungereimtheiten und Unterlassungen des Sozialdienstes lassen das betrügerische Verhalten des Angeschuldigten keinesfalls in den Hintergrund treten. Aufgrund der gesamten Umstände durfte und musste der Sozialdienst davon ausgehen, dass die Stiefkinder in der Schweiz anwesend sind.