Dieser Aktenvermerk erstaunt jedoch nicht, denn die Aufenthaltsbewilligung für die beiden Stiefkinder lief am 10. November 1998 aus. Da aber die Kinder im Anschluss an den Ausweis B nachweislich eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) mit Kontrollfrist 10. November 2004 erhielten, was gemäss der sich in den Unterstützungsakten befindlichen Kopien auch dem Sozialdienst bekannt war, durfte ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kinder nach wie vor in der Schweiz seien und bis (mindestens) zur Kontrollfrist am 10. November 2004 hier bleiben würden.