Die Vorinstanz hat die Arglist bejaht. Sie stellte fest, dass es dem Sozialdienst kaum zumutbar gewesen sei, sämtliche Angaben des Angeschuldigten zu den finanziellen und persönlichen Verhältnisse zu überprüfen. Der Dienst habe gewisse Kontrollen vorgenommen und nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen (Motiv S. 14 f. = pag. 128 f.). Die Kammer schliesst sich mit dem stv. Generalprokurator (vgl. schriftlicher Parteivortrag S. 3; pag.152) den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen an mit folgenden Hervorhebungen: