Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass der Angeschuldigte weder ein ganzes Lügengebäude errichtet, noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient hat. Er hat lediglich die Tatsache der Rückkehr der beiden Stiefkinder nach Ägypten verschwiegen und vorgegeben, dass sich diese immer noch in der Schweiz befänden. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Sozialdienst die Überprüfung der persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen bzw. ob sie nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre.