Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist der Betroffene somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 5.2; BGE 126 IV 165, E. 3a; siehe ferner zum Ganzen BGE 6B_683/2008 vom 2. April 2009).