• Schliesslich brachte der Angeschuldigte gemäss Aussagen von F. immer wieder Ausreden vor, um nicht zusammen mit seinen Kindern auf dem Sozialdienst erscheinen zu müssen. Die verlangte Schulbestätigung für die Stieftochter C. reichte er auch erst auf entsprechenden Druck hin ein (pag. 2). Diese Beispiele zeigen auf, dass der Angeschuldigte bei jeder sich bietenden Gelegenheit angab bzw. vorgab, dass die Kinder C. und D. (immer noch) bei ihm in der Schweiz lebten und auch reklamierte, wenn nur von vier Kindern ausgegangen wurde. Das Tatbestandselement des motivierenden Verhaltens ist folglich erfüllt. b) Arglist