• Des Weiteren unterzeichnete der „Stiefvater“ A. am 29. April 2002 für seine Stieftochter als „Schülerin“ eine Steuererklärung 2001. Die Steuererklärung reichte der Sozialdienst für den Angeschuldigten bei den Steuerbehörden ein (edierte Unterlagen; graue Akte 314.53.234B, dunkelgrünes Dossier). Erneut wurde also aktiv und sogar unterschriftlich – nebst den Steuerbehörden auch gegenüber dem Sozialdienst – das Bild vermittelt, die Stieftochter sei in der Schweiz.