Der Sozialdienst hat die Leistungen demzufolge nicht routinemässig ausbezahlt, sondern den Angeschuldigten zu einer Besprechung aufgeboten und ihn bei dieser Standortbestimmung (mindestens konkludent) dazu angehalten, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern (vgl. dazu BGE 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4 b) cc). Dabei wurde aber für den Monat November 1998 (weiterhin) eine Unterstützung für eine achtköpfige Familie vereinbart (edierte Unterlagen, rosa Akte 314.53.234, Budgetblatt). Der Angeschuldigte hat somit anlässlich der Besprechung aktiv das bewusst falsche Bild vermittelt, dass nach wie vor alle Kinder in der Schweiz wohnten.