• Kurz nachdem die beiden Stiefkinder abgereist waren, fand erwiesenermassen am 28. Oktober 1998 eine Budgetbesprechung zwischen der damals noch zuständigen Sozialhilfebetreuerin E. und dem Angeschuldigten statt (edierte Unterlagen, graue Akte 314.53.234B, dunkelblaue Mappe). Der Sozialdienst hat die Leistungen demzufolge nicht routinemässig ausbezahlt, sondern den Angeschuldigten zu einer Besprechung aufgeboten und ihn bei dieser Standortbestimmung (mindestens konkludent) dazu angehalten, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern (vgl. dazu BGE 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4 b) cc).