Aber auch wenn die falsche Vorstellung (Irrtum) beim Sozialdienst ohne die Vorspiegelung bestanden hätte (vgl. Einwand der Verteidigung, schriftlicher Parteivortrag, S. 6; pag. 159), wäre das motivierende Verhalten jedenfalls erfüllt durch ein Bestärken eines (vorbestehenden) Irrtums. 3 Der Angeschuldigte ist dabei aktiv vorgegangen und hat keineswegs bloss geschwiegen resp. bloss einen Irrtum ausgenutzt (vgl. dazu BGE 131 IV 83, E. 2.2). Insbesondere folgende Verhaltensweisen erscheinen als aktives Tun: