Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht der Kammer auch auf die Problematik des Sozialhilfebetruges übertragen, weil mit der „Meldeklausel“ von Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom Ergänzungsleistungsempfänger im Ergebnis nichts anderes verlangt wird als vom Sozialhilfeempfänger in Art. 28 SHG (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) resp. vor dem 1. Januar 2002 in Art. 19 und 25 Ziff. 2 Fürsorgegesetz (FüG). Vorliegend hat der Angeschuldigte aber teilweise sogar ausdrücklich eine falsche Kinderzahl angegeben.