2 In casu besteht für die Kammer das motivierende Verhalten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Form der Falschangabe des Angeschuldigten bezüglich der persönlichen und folgedessen finanziellen Verhältnisse und somit anspruchsrelevanten Tatsachen für die Sozialleistungen. Der Angeschuldigte verschwieg gegenüber dem Sozialdienst die Abreise seiner beiden Stiefkinder im Herbst 1998 zurück nach Ägypten und gab vielmehr bei jeder Gelegenheit (ausdrücklich sowie konkludent) vor, dass diese immer noch in der Schweiz leben würden.