Die Täuschung muss sich schon nach dem Gesetzeswortlaut stets auf Tatsachen beziehen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N 5 ff.; TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., N 2 zu Art. 146; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N 4 zu Art. 146).