Der Täter muss jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irreführen oder ihn in einem Irrtum bestärken und beide Male den anderen dadurch zu einem Verhalten bestimmen. Im Falle der „Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen“ spricht man kürzer von dem Erfordernis einer Täuschung. Die Täuschung muss sich schon nach dem Gesetzeswortlaut stets auf Tatsachen beziehen.