2008, N 1 zu Art. 146; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 2 zu Art. 146; BGE 119 IV 212). Das tatbestandsmässige Geschehen kann in vier Stadien aufgelöst werden: das motivierende Verhalten; als Erfolg dieses Verhaltens das Setzen eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen und einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (vgl. STRATENWERTH/JENNY, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N 4 ff.). a) Das motivierende Verhalten