{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-01-07", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-311_2010-01-07.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_311_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781161366ab65cec923a2b788e17bc807e80e9fb28fd5be5729b9787afce16e133342d64cd051eaabb780cdd49246c0a01?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781161366ab65cec923a2b788e17bc807e80e9fb28fd5be5729b9787afce16e133342d64cd051eaabb780cdd49246c0a01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_311", "Checksum": "6aaedf1d30124a0ff69ea12c0a2e896c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 07.01.2010 SK 2009 311"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 07.01.2010 SK 2009 311"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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III 2.1 b).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten schuldig des Betrugs und verurteilte ihn zu einer\nbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr.\n600.00. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte das\nerstinstanzliche Urteil.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n(...)\n2. Betrug\n\nDen Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich\noder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder\nUnterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt\nund so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen\nanderen am Vermögen schädigt.\n\n2.1 Objektiver Tatbestand\n\nDer objektive Tatbestand des Betrugs setzt demzufolge voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in\neinem bereits vorhandenen Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine\nVermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder\naber das Vermögen eines Dritten betreffen kann. Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein über das der Irrende verfügt hat\n(TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.\nGallen 2008, N 1 zu Art. 146; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 2 zu Art. 146; BGE 119 IV 212). Das tatbestandsmässige Geschehen kann in vier Stadien aufgelöst werden: das motivierende Verhalten;\nals Erfolg dieses Verhaltens das Setzen eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen und einen\ndurch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (vgl. STRATENWERTH/JENNY,\nBT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N 4 ff.).\n\na) Das motivierende Verhalten\n\nDer Täter muss jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irreführen oder ihn in einem Irrtum bestärken und beide Male den anderen dadurch zu einem\nVerhalten bestimmen.\nIm Falle der „Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen“ spricht man kürzer von\ndem Erfordernis einer Täuschung. Die Täuschung muss sich schon nach dem Gesetzeswortlaut stets auf Tatsachen beziehen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten\noder durch konkludentes Verhalten (STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N 5 ff.; TRECH-\nSEL/CRAMERI, a.a.O., N 2 zu Art. 146; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N 4 zu Art. 146).\n\nDie Täuschungshandlung begeht auch, wer jemanden in einem Irrtum bestärkt. Vorausgesetzt wird ein aktives Tun, das blosse Ausnutzen genügt nicht (TRECHSEL/CRAMERI,\na.a.O., N 5 zu Art. 146; ARZT, Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger\n(Hrsg.), 2. Aufl., Basel 2007, N 44 zu Art. 146).\n\n2\nIn casu besteht für die Kammer das motivierende Verhalten in Übereinstimmung mit der\nVorinstanz in Form der Falschangabe des Angeschuldigten bezüglich der persönlichen\nund folgedessen finanziellen Verhältnisse und somit anspruchsrelevanten Tatsachen für\ndie Sozialleistungen. Der Angeschuldigte verschwieg gegenüber dem Sozialdienst die\nAbreise seiner beiden Stiefkinder im Herbst 1998 zurück nach Ägypten und gab vielmehr\nbei jeder Gelegenheit (ausdrücklich sowie konkludent) vor, dass diese immer noch in der\nSchweiz leben würden. So reklamierte er auch ausdrücklich, wenn nur von vier Kindern\nausgegangen wurde und gab stattdessen sechs Kinder an (vgl. von ihm korrigierter Entwurf des Unterstützungsvertrages mit „Auswertung geplant bis: 30.06.2001“). Er hat\ndurch (mündliche und schriftliche) ausweichende, unvollständige und falsche Aussagen\nsowie durch konkludentes Verhalten gegenüber dem Sozialdienst das falsche Gesamtbild eines achtköpfigen Familienhaushalts vermittelt bzw. dieses jedenfalls zumindest bekräftigt und so zum Ausdruck gebracht, dass sich die Voraussetzungen für die bis Herbst\n1998 gerechtfertigte Auszahlung nicht verändert hätten. Aufgrund seines Verhaltens\nmusste der Sozialdienst davon ausgehen, dass weiterhin alle sechs Kinder in der\nSchweiz wohnen würden. Die Kammer erachtet deshalb ein Vorspiegeln und eine Täuschung des Sozialdienstes als gegeben.\n\n"}