Selbst wenn von einem geringeren Reinheitsgrad von 15 mg pro Tablette ausgegangen würde, wäre der schwere Fall — sogar bei der Annahme des hohen Grenzwertes von 27 Gramm — immer noch erfüllt. Ausgehend von seinem Entgelt von Fr. 2'000.00 für die blosse Entgegennahme des Pakets musste der Angeschuldigte auch wissen, dass es sich um eine grosse Menge handelt. Dass der Angeschuldigte genau um die Anzahl und den Reinheitsgrad wusste, ist nicht erforderlich. Der Angeschuldigte hat damit den Tatbestand von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG erfüllt und ist schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen. 3