a BetmG sinngemäss einen reinen Wirkstoff von 27 g zu Grunde gelegt. In ihrem Urteil Nr. 08/11/438 liess sie die Festsetzung eines exakten Grenzwertes für Methamphetamin offen, hielt aber fest, dass sich dieser zwischen 18 Gramm und rund 27 Gramm bewege. Auch im vorliegenden Fall kann die Festlegung eines exakten Grenzwertes offen bleiben.