Die 2. Strafkammer hat ihrem Urteil Nr. 251/11/2001 vom 16. November 2001 i.S. K. K. - ausgehend von der Überlegung der Vorinstanz, aufgrund des zürcherischen Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, der entsprechende Grenzwert von Methamphetamin wäre ungefähr gleich hoch wie beim Kokain anzusetzen, also bei 18 g reinem Wirkstoff; jedenfalls irgendwo im Bereich zwischen diesen 18 g und den für das Amphetamin geltenden 36 g - als Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sinngemäss einen reinen Wirkstoff von 27 g zu Grunde gelegt.