SK-Nr. 2009/30 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i. V.), Oberrichter Weber und Oberrichter Stucki sowie Kammerschreiberin Kurt vom 4. Juni 2009 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Fürsprecher Z. Angeschuldigter / Appellat wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Regeste Auch im Bezug auf Thaipillen ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG möglich. Die Festlegung eines exakten Grenzwertes konnte vorliegend offen bleiben (vgl. E. IV 3. Absatz).