{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-11-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-30_2009-11-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_30_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786a2e57d5b90d8a3093fbad52fe4894ecc53035f1a0c230e6ddcdec35e0efebc520724356741a532927c25825992b339f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786a2e57d5b90d8a3093fbad52fe4894ecc53035f1a0c230e6ddcdec35e0efebc520724356741a532927c25825992b339f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_30", "Checksum": "7ddbcbb363ab4ee039cfcd14e4b61658"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 24.11.2009 SK 2009 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 24.11.2009 SK 2009 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Die Festlegung eines exakten Grenzwertes konnte vorliegend offen bleiben (vgl. E. IV 3.\nAbsatz).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte A. wurde oberinstanzlich schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gemeinsam begangen mit S. durch\nAufbewahren von ca. 1'800 Stück Thaipillen und deswegen verurteilt zu einer bedingten\nFreiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer Ersatzforderung von Fr. 2'000.00.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\n\nIV. Rechtliches\n\n(...)\n\nAuch im Bezug auf Thaipillen ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG\nmöglich (vgl. FINGERHUTH / TSCHURR, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Orell Füssli\nVerlag AG Zürich, 2007, N 39 zu Art. 19 BetmG sowie auch Urteil der 1. Strafkammer vom 4.\nOktober 2001, Nr. 24812001). Einen genauen Grenzwert hat das Bundesgericht bis heute nicht\nfestgelegt. Die Strafabteilung hatte sich bereits verschiedentlich mit der Frage des Grenzwertes\nzu befassen (vgl. SK 08 438 S. 15):\n\nDie 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern liess in ihrem Urteil Nr. 248/1/2001\nvom 4. Oktober 2001 i.S. D. W. die exakte Wirkstoffmenge offen, ab welchem Art. 19 Ziff. 2\nlit. a BetmG anwendbar wird. Ob der vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern im Gutachten\nvom 25. Juni 2001 (vgl. oben) ermittelte Grenzwert von 16,650 g (orale Einnahme) bzw. 700\nPillen (Folienrauchen) oder derjenige vom IRM Zürich (Gutachten vom 09.06.1999) von 18 g\nliegende Grenzwert zutreffe, könne offen bleiben. Nach den Erwägungen in diesem Urteil\nkam das Gutachten des IRM Zürich nach plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen für\ndie orale Einnahme zum Schluss, das Methamphetamin weise ein ungefähr doppelt so hohes\nSuchtpotential wie Amphetamin und ein vergleichbar hohes wie Kokain auf (vgl. Motiv S. 19-\n23).\n\nDie 2. Strafkammer hat ihrem Urteil Nr. 251/11/2001 vom 16. November 2001 i.S. K. K. -\nausgehend von der Überlegung der Vorinstanz, aufgrund des zürcherischen Gutachtens\nmüsse davon ausgegangen werden, der entsprechende Grenzwert von Methamphetamin\nwäre ungefähr gleich hoch wie beim Kokain anzusetzen, also bei 18 g reinem Wirkstoff;\njedenfalls irgendwo im Bereich zwischen diesen 18 g und den für das Amphetamin geltenden\n36 g - als Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sinngemäss einen\nreinen Wirkstoff von 27 g zu Grunde gelegt. In ihrem Urteil Nr. 08/11/438 liess sie die\nFestsetzung eines exakten Grenzwertes für Methamphetamin offen, hielt aber fest, dass sich\ndieser zwischen 18 Gramm und rund 27 Gramm bewege.\n\nAuch im vorliegenden Fall kann die Festlegung eines exakten Grenzwertes offen bleiben.\n\n2\nEs ist von ca. 1'800 Thaipillen auszugehen. S. versandte mehrere Pakete in die Schweiz mit\nPillen aus Thailand. Eines dieser Pakete an M. konnte im Januar 2007 sichergestellt und die darin\nenthaltenen Pillen untersucht werden. Wie aus dem Bericht des IRM vom 16. Februar 2007\nhervorgeht, wiesen diese Pillen einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 18.5 mg pro Tablette\nauf (pag. 995). Die an den Angeschuldigten gelieferten Pillen weisen dieselbe Herkunft auf und\nwurden nur kurze Zeit später versandt. Betreffend den im Paket an den Angeschuldigten\nenthaltenen Pillen kann daher ebenfalls auf diesen Reinheitsgrad abgestellt werden. Die Menge\ndes reinen Wirkstoffs der ca. 1'800 Thaipillen liegt damit bei rund 33 Gramm reinem\nMethamphetamin. Selbst wenn von einem geringeren Reinheitsgrad von 15 mg pro Tablette\nausgegangen würde, wäre der schwere Fall — sogar bei der Annahme des hohen Grenzwertes\nvon 27 Gramm — immer noch erfüllt. Ausgehend von seinem Entgelt von Fr. 2'000.00 für die\nblosse Entgegennahme des Pakets musste der Angeschuldigte auch wissen, dass es sich um\neine grosse Menge handelt. Dass der Angeschuldigte genau um die Anzahl und den\nReinheitsgrad wusste, ist nicht erforderlich.\n\nDer Angeschuldigte hat damit den Tatbestand von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG erfüllt und ist\nschuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig\nqualifiziert begangen.\n\n3\n"}