2.3 Folglich gilt zu prüfen, ob eine Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz begangen wurde und der Tatbestand von Art. 85 SHG erfüllt ist. Danach wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt. Dieser Tatbestand ist nach dem Beweisergebnis offensichtlich sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Gemäss Aktennotiz vom 16.1.2009 in den Akten des Sozialdienst wurde dem Angeschuldigten vom 1.7.2008 bis zur Einstellung am 1.11.2008 der Betrag von CHF 3'446.10 ausbezahlt.