Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Angeschuldigte nicht durch Tun, sondern durch Unterlassen gehandelt hat. Da Betrug im Bereich des Sozialhilferechtes nicht durch Unterlassen begangen werden kann, fehlt es zur Erfüllung des Betrugstatbestandes be- 6 reits an der Tathandlung. Eine Prüfung der weiteren Tatbestandselemente des Betruges erübrigt sich.