Die Generalprokuratur verweist in ihrem Parteivortrag (S. 5 = p. 260) weiter auf die Einvernahme vom 18.5.2009 vor der a.o. Gerichtspräsidentin 5 (p. 90 Z 15 ff.), wo der Angeschuldigte lediglich aussagte, dass seine Erreichbarkeit schwierig gewesen sei, da er kein Geld gehabt habe und (deshalb) auch telefonisch nicht einfach habe erreicht werden können. Auch daraus lässt sich kein Tun ableiten, sondern es bestätigt, dass er eben keinen Kontakt mehr zu den Sozialen Diensten hatte. Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Angeschuldigte nicht durch Tun, sondern durch Unterlassen gehandelt hat.