Der Angeschuldigte wurde nach dem 1.7.2008 weder gefragt, ob sich seine Verhältnisse geändert hatten noch beantwortete er eine dahingehende Frage falsch oder unvollständig. Von vornherein ins Leere stösst insbesondere die Argumentation der Generalprokuratur, der Versuch, ihn für ein Erstgespräch zur gemeinnützigen Arbeit aufzubieten, habe fehlgeschlagen, weshalb von einem Tun ausgegangen werden müsse (Parteivortrag S. 5 = p. 260). Das Verhalten gegenüber den Strafvollzugsbehörden ist im Zusammenhang mit dem Sozialhilfemissbrauch nicht von Belang. Die Generalprokuratur verweist in ihrem Parteivortrag (S. 5 = p. 260) weiter auf die Einvernahme vom 18.5.2009 vor der a.o.