28 SHG haben Personen, welche Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Der Angeschuldigte unterliess es nach Antritt der Stelle absichtlich, sein neues Erwerbseinkommen den Sozialen Diensten Burgdorf unverzüglich zu melden. Ein Tun kann daraus, entgegen den Ausführungen der Generalprokuratur, nicht konstruiert werden. Der Angeschuldigte wurde nach dem 1.7.2008 weder gefragt, ob sich seine Verhältnisse geändert hatten noch beantwortete er eine dahingehende Frage falsch oder unvollständig.