Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert, wird doch der Lohn in der Regel erst Ende eines Monates ausbezahlt (Art. 323 Abs. 1 OR). Bereits am 2.7.2008 wurde gegen ihn eine Kürzung der Sozialhilfe verfügt, jedoch wegen seines unkooperativen Verhaltens und nicht wegen falscher oder unrichtiger Angaben (vgl. Akten des Sozialdiensts). Nach Art. 28 SHG haben Personen, welche Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.