d) Im konkreten zu beurteilenden Fall hatte der Angeschuldigte am 9.6.2008 Antrag auf Sozialhilfe gestellt und richtige Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Danach hatte er keinen Kontakt mehr zu den Sozialen Diensten Burgdorf. Die Termine bei den Sozialen Diensten hatte er bereits abgebrochen, als er am 1.7.2008 die Arbeitsstelle bei der E. AG antrat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert, wird doch der Lohn in der Regel erst Ende eines Monates ausbezahlt (Art. 323 Abs. 1 OR).