5 rische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, S. 343 f.). Wer jedoch Sozialhilfe bezieht, hat weder ausdrücklich noch stillschweigend akzeptiert, das Staatsvermögen zu schützen oder sogar zu überwachen. Aus der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 28 SHG kann deshalb keine Garantenpflicht abgeleitet werden (so auch KRIEGER AEBLI Salome, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 3/2010, 170 f.).