me beherrschten Verwaltungsverfahrens fest und relativiert insofern die im Verwaltungsrecht vorherrschende Untersuchungsmaxime. Ziel der Bestimmung ist es, den Sozialdienst bei der gesetzlich vorgesehenen Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch Mitwirkung der bedürftigen Person zu entlasten. Die Verantwortung für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes bleibt jedoch bei der Verwaltung, welche auch dafür zu sorgen hat, dass mit staatlichen Mitteln gesetzeskonform gewirtschaftet wird (BREIT- SCHMID Cornelia, Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht – Grundzüge des Ver- waltungsverfahrens, Rechts- und Datenschutz, in Häfeli Christoph [Hrsg.], Das Schweize-