Die Entstehung einer Garantenpflicht durch Gesetz könne nur dann bejaht werden, wenn neben dem blossen Handlungsgebot eine gesteigerte Verantwortlichkeit für einen bestimmten Aufgabenbereich oder ein bedrohtes Rechtsgut vorliege. Dies verneint HOMBERGER für die AHV-Gesetzgebung mit der Begründung, es bestehe keine besonders enge Beziehung zwischen AHV-Behörde und dem Leistungsbezüger, und er leitet daraus ab, dass für den Leistungsbezüger keine gesteigerte Verantwortlichkeit für die gesetzeskonforme Durchführung der AHV vorliege (HOMBERGER Thomas, Die Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Diss. Basel 1993, S. 61).