Es liege weder eine vertragliche Pflicht noch ein spezielles Vertrauensverhältnis vor, weshalb höchstens eine gesetzliche Pflicht die Garantenpflicht schaffen könne, was jedoch verneint werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.9.2000, E. 4b und BGE 127 IV 164, 131 IV 88). Die Entstehung einer Garantenpflicht durch Gesetz könne nur dann bejaht werden, wenn neben dem blossen Handlungsgebot eine gesteigerte Verantwortlichkeit für einen bestimmten Aufgabenbereich oder ein bedrohtes Rechtsgut vorliege.