Rechtspflichten verbieten, andere in ihren Freiheitsrechten zu verletzen; darum müssen Handlungspflichten ein Verletzungsverbot beinhalten (BSK-Strafrecht I-SEELMANN, Art. 11 N 34 und 36). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen begründen Art. 16 aELG (Art. 31 neuELG) und Art. 24 ELV keine Garantenstellung: Es liege weder eine vertragliche Pflicht noch ein spezielles Vertrauensverhältnis vor, weshalb höchstens eine gesetzliche Pflicht die Garantenpflicht schaffen könne, was jedoch verneint werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.9.2000, E. 4b und BGE 127 IV 164, 131 IV 88).