4 Die Lehre fragt nach dem Grund der Garantenpflicht und unterscheidet rechtsgutbezogene Obhutspflichten und gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten. Im Zusammenhang mit Sozialhilfebetrug kommt nur die rechtsgutbezogene Obhutspflicht als Grund für eine mögliche Garantenpflicht in Frage. Bei den Obhutspflichten handelt es sich um besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter. Die Schutzpflicht muss eine rechtliche sein, eine moralische genügt nicht. Rechtspflichten verbieten, andere in ihren Freiheitsrechten zu verletzen;