Die Verteidigung führt weiter aus, dass aus der Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SGH keine Garantenstellung abgeleitet werden könne. Aus diesem Grunde liege keine Begehung durch eine Unterlassung vor (S. 5 = p. 224). c) Diese Auffassung entspricht der Praxis des Bernischen Obergerichts, wonach ein Verschweigen nur arglistig sein kann, wenn dem Täter eine Garantenpflicht zukommt. Mit Verweis auf BGE 127 IV 163 statuiert Art. 28 Abs. 1 SHG keine solche; die Sozialhilfeempfänger werden mit dieser Informationspflicht nicht zu Hütern der öffentlichen Finanzen gemacht (vgl. SK 07 350).