Er habe es schlicht nach seinem Verhaltsmuster unterlassen, diese Stelle zu melden, und er habe Termine beim Sozialdienst nicht wahrgenommen. Dadurch habe er keine Handlung gemacht, welche als aktive Täuschung gewertet werden könnte, sondern er habe eine Unterlassung begangen. Dies sei dem Angeschuldigten, wie er selbst sage, bewusst gewesen und er habe seinerseits mit einer Busse dafür gerechnet. Daher liege vorliegend keine Täuschungshandlung im Sinne des Betruges vor. Die Verteidigung führt weiter aus, dass aus der Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SGH keine Garantenstellung abgeleitet werden könne.