b) Die Verteidigung hingegen bringt zu Recht vor (S. 4 = p. 223), dass dem Angeschuldigten nicht vorgeworfen werde, die Mitarbeiter des Sozialdienstes aktiv getäuscht zu haben. Vielmehr habe er sich nicht mehr gemeldet, sei gewissermassen untergetaucht und habe damit sein Einkommen verschwiegen. Dem Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, dass er gegenüber Mitarbeitern des Sozialdiensts im persönlichen Gespräch seine Arbeitsstelle bei der E. AG verschwiegen habe. Er habe es schlicht nach seinem Verhaltsmuster unterlassen, diese Stelle zu melden, und er habe Termine beim Sozialdienst nicht wahrgenommen.