Die Verantwortlichen des Sozialdienstes haben sich – wie soeben aufgezeigt – nicht einfach damit begnügt, die Leistungen routinemässig auszubezahlen, sondern sie haben ernsthafte und den konkreten Umständen entsprechende Anstrengungen unternommen, um die Situation des Angeschuldigten zu klären. In einer derartigen Konstellation ist das Verhalten des Angeschuldigten als betrugsrelevante Täuschungshandlung zu qualifizieren.“